Als Reinheitsgebot bezeichnet man (vor
allem in Deutschland) eine gesetzliche Regelung über erlaubte
Inhaltsstoffe im Bier. Vereinfacht wird diese Regelung landläufig
bis heute noch so verstanden, dass ins Bier nur Hopfen, Malz und
Wasser
gehöre, was jedoch nur noch teilweise der tatsächlichen Rechtslage
entspricht.
Geschichte
Das
Reinheitsgebot (genaugenommen: die gesetzliche Regelung erlaubter
Zutaten für Bier) hat eine mittlerweile fast fünfhundert Jahre alte
Geschichte. Im Laufe dieser Zeit hat es vier wesentliche
Ausprägungen durchlebt:
- Diverse lokale
Verordnungen in und außerhalb Bayerns wie z. B. im thüringischen
Weißensee. Im "Stadt Buch" von 1434 entdeckte man z. B. die "Statuta
thaberna" (Wirtshausgesetz), in der „mannigfaltige Gesetze“ über
das „Benehmen in Wirtshäusern“ und das Brauen von Bier enthalten
sind. Das Augenmerk galt einer Vorschrift, die dem bayerischen
Reinheitsgebot von 1516 gleicht. Im Artikel 12 der "Statuta
thaberna" heißt es : "Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr
nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von
dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht... Es sollen
auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere
Ungeferck. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz
und Wasser ('hophin malcz und wasser'). Das verbietet man bei
zwei Mark, und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen."
- Das
bayerische Reinheitsgebot von 1516 ist im Unterschied zu
früheren Brauordnungen landesweit verordnet worden.
- Die Übernahme
in nationales Recht, insbesondere das Deutsche
Reinheitsgebot, ist definiert im deutschen Biersteuergesetz.
Dies erfolgte im Jahr 1906 – gegen heftigen Protest der
deutschen Brauwirtschaft, die zwar das „Surrogat-Verbot“ (das
Verbot von Zucker oder unvermälztem Getreide in der
Bierherstellung) akzeptierte, sich aber gegen eine reichsweite
Harmonisierung der Biersteuer auf das bayerische Niveau
sträubte.
- Die
Überführung in EU-Recht im Zuge der Liberalisierung des
EG-Binnenmarktes. Die erlaubten Zusatzstoffe werden in der
„Zusatzstoffverordnung“ geregelt, Bier nach „Deutschem
Reinheitsgebot“ wird als „traditionelles Lebensmittel“
geschützt.
Brauordnungen

Kronkorkenaufdruck "500 Jahre Münchner Reinheitsgebot (seit
1487)"
Das
bayerische Reinheitsgebot war nicht das erste Gesetz seiner Art: Von
folgenden Städten ist ein älterer Erlass überliefert, der die
Qualität des Bieres betraf: Augsburg (1156), München (1363),
Nürnberg (1393), Regensburg (1447), Eichstätt (1319), Landshut
(1447). Einige dieser Verordnungen wurden erst in den letzten
Jahrzehnten wieder entdeckt. Wahrscheinlich sind in vielen Fällen
keine Zeugnisse mehr erhalten, sodass diese Aufzählung
exemplarischen Charakter hat.
In
Nürnberg wurde 1293 aufgrund einer Hungersnot erlassen, dass zum
Bierbrauen nur Gerste und kein anderes Getreide verwendet werden
darf. Im Wirtshausgesetz der Stadt Weißensee (Thüringen) wurden 1434
die Bestandteile für das Bierbrauen auf Wasser, Gerstenmalz und
Hopfen eingeschränkt. Aufgrund seiner Ähnlichkeit zum späteren
bayerischen Reinheitsgebot wird dieses Schriftstück auch als
Weißenseer Reinheitsgebot bezeichnet. Ab 1453 gab es auch in München
eine derartige Verordnung.
Zwischen diesen Stadtverordnungen und dem bald folgenden bayerischen
Reinheitsgebot gibt es noch einen wichtigen Zwischenschritt: Herzog
Georg der Reiche erließ für das Herzogtum Bayern-Landshut, das alte
bayerische Kerngebiet, im Jahr 1493 die Vorschrift, dass die Brauer
nur Malz, Hopfen und Wasser verwenden durften – „bei Vermeidung von
Strafe an Leib und Gut“.
Das Bayerische Reinheitsgebot
Nach
dem Landshuter Erbfolgekrieg und der Wiedervereinigung der
bayerischen Teilherzogtümer mussten auch die bis dahin
unterschiedlichen bayerischen Landrechte harmonisiert werden. Im
Rahmen dieser Arbeiten wurde das ursprünglich bayern-landshutische
Reinheitsgebot neu gefasst und auf ganz Bayern ausgedehnt. Es wurde
schließlich am 23. April 1516 durch den bayerischen Herzog Wilhelm
IV. in Ingolstadt offiziell erlassen. Dieser Erlass regulierte
einerseits die Preise, andererseits die Inhaltsstoffe des Bieres:
- Item wir
ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das
füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch
in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere
ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über ainen
pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis
die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der
kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben
noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder
annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains
weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen.
Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in
unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer
stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un
gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung
wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner
gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so
offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von
ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm
lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und
wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem
selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers
umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un
ausschenken erlaube unnd unuerpotn.
- Wir verordnen,
setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin
überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in
unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür
haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine
Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf
(halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten – nicht ganz eine
Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und
von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig
derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller
(gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter
Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
- Wo aber einer
nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben
würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß
ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem
Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und
Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
- Wer diese
unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem
soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier,
so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden.
- Wo jedoch ein
Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf
dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter)
Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll
ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die
Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben
vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
- Auch soll uns
als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus
Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis
entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die
Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen
Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über
den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
Einer der Gründe für die Verordnung war neben der Preisregelung wohl
wieder die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung: Der
wertvollere Weizen oder Roggen war den Bäckern vorbehalten. Der
Lebensmittelchemiker Udo Pollmer sieht einen weiteren Grund darin,
den beruhigenden und zugleich konservierenden Hopfen zum Brauen zu
verwenden und andere Zutaten, etwa Rosmarin oder Bilsenkraut, zu
verbieten.
Bierbrauer waren im Mittelalter auf teils abenteuerliche Ideen
gekommen, um ihrem Gebräu einen besonderen Geschmack zu verleihen
oder es haltbarer zu machen. Um dunkles Bier zu erhalten, wurde
kurzerhand Ruß zugegeben. Auch Kreidemehl kam zum Einsatz, um sauer
gewordenes Bier wieder genießbar zu machen. Auch die Zugabe von
Fliegenpilzen zur „besonderen“ Verfeinerung ist überliefert.
Von
Hefe hingegen ist nirgends die Rede, obwohl sie für den Brauprozess
unabdingbar ist. Als Grund dafür wird häufig angenommen, dass die
Existenz derartiger Mikroorganismen schlicht noch unbekannt war.
Dies stimmt nur insofern, als die genaue Wirkungsweise der Hefe bei
der alkoholischen Gärung unbekannt war. Hefe an sich war bekannt,
Brauer gaben einfach das „Zeug“ vom letzten Gärvorgang der neu zu
vergärenden Bier-Würze zu. Im Münchner Bäcker- und Brauerstreit war
es bereits 1481 darum gegangen, ob die Bäcker den Brauern deren bei
der Gärung gebildete Überschusshefe nach altem Brauch abkaufen
müssen.
Deutsches Biersteuergesetz
Das
Deutsche Biersteuergesetz (BierStG) vom 9. Juli 1923 in der Fassung
des Jahres 1952 regelte mit seinem § 9 Abs. 1 das Reinheitsgebot für
die Bundesrepublik Deutschland. Für untergäriges Bier waren
Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser als Zutaten zugelassen. Für
obergäriges Bier waren auch andere Malzsorten sowie definierte
Zuckerarten und Farbstoffe erlaubt. Der vormalige § 10 Abs. 1
BierStG verbot das Inverkehrbringen von mit Zusatzstoffen
hergestellten Bieren. Ausgenommen von diesen Regelungen waren schon
hier die Hobbybrauer, die Bier nur in ganz geringen Mengen
herstellen. Außerdem konnten Ausnahmen gestattet werden für die
Bereitung besonderer Biere und für Biere, die zum Export bestimmt
waren. Daneben regelte das Biersteuergesetz, zu welchen Zeitpunkten
im Brauprozess bestimmte Schritte (zum Beispiel die Zugabe von
Wasser) erlaubt waren und wann nicht.
Dieses Gesetz führte dazu, dass zum Beispiel tschechische Brauereien
zweierlei Bier brauten: für den deutschen Markt und für den Rest der
Welt. Das in Deutschland verkaufte tschechische Bier schmeckte
deutlich anders als identische Marken im Ursprungsland.
Auf
Grund einer Klage der EWG-Kommission im Jahre 1984 entschied der
Europäische Gerichtshof am 12. März 1987, dass das Verbot,
ausländische Biere, die nicht nach den deutschen Regeln hergestellt
wurden, in Deutschland unter der Bezeichnung „Bier“ zu verkaufen,
gegen die Warenverkehrsfreiheit des EWG-Vertrages verstößt (EuGH,
Rs. 178/84, Slg. 1987, 1227). Die Beschränkung der Bezeichnung
„Bier“ auf Produkte, die dem traditionellen deutschen Reinheitsgebot
entsprachen, war nicht durch zwingende Erfordernisse des
Verbraucherschutzes gerechtfertigt, weil dafür
Kennzeichnungsregelungen ausreichend sind. Darüber hinaus war das
absolute Verkehrsverbot für Biere mit Zusatzstoffen
ungerechtfertigt, weil es unverhältnismäßig und auch nicht nach Art.
36 EWGV (heute Art. 30 EGV zwingende Gründe des Gemeinwohls)
gerechtfertigt war.
Aktuelle Rechtslage
Mit
der Neufassung des BierStG im Jahre 1993 wurden die Regelungen des
alten BierStG zur Bierherstellung und zum Reinheitsgebot als
sogenanntes Vorläufiges Biergesetz (VorlBierG) beibehalten
und die steuerlichen Bestimmungen in das neue BierStG (1993)
überführt.
International
Ein
Verweis auf eine Herstellung nach dem "Reinheitsgebot" ist bei
vielen Herstellern außerhalb Deutschlands, vor allem in den USA, ein
beliebtes Marketinginstrument bei der Etikettierung und Werbung. Ob
diese Angabe in allen Fällen wirklich zutrifft, ist allerdings nicht
sichergestellt. In Griechenland besteht die Verpflichtung auf das
Reinheitsgebot durch König Otto.
Diskussion
Von
den deutschen Verbrauchern wird das Reinheitsgebot bislang
überwiegend unkritisch befürwortet. Dies ist insofern nicht
verwunderlich, als es sich beim Reinheitsgebot nicht zuletzt um ein
beliebtes Werbeinstrument des Deutschen Brauerbundes handelt, das
zudem gern als Verbraucherschutzinstrument („ältestes
Verbraucherschutzgesetz der Welt“) bezeichnet wird (auch wenn es als
"Deutsches Reinheitsgebot von 1516" gar nicht existiert). Diese
Betrachtungen werden auch von den Medien überwiegend unkritisch
übernommen und nur selten in Frage gestellt. Allerdings ist das
Reinheitsgebot keineswegs frei von Widersprüchen und birgt einige in
ihrem Schutzwert zumindest fragwürdige Regelungen in sich:
- So werben
beispielsweise bayerische Weißbierbrauereien damit, ihr
Hefeweizenbier streng getreu dem Bayerischen Reinheitsgebot
von 1516 herzustellen, nach welchem jedoch weder Weizen noch
Hefe im Bier zulässig wären.
- Die Verwendung
von Malz, das nicht aus Gerste gewonnen wurde, wird für
obergärige Biere erlaubt, nicht aber für untergärige.
- Während für
untergärige Biere nur Gerstenmalz verwendet werden darf, kann
zunächst mit obergäriger Hefe vergorenem Bier in einer zweiten
Gärung untergärige Hefe zugesetzt werden, sodass das Verbot,
untergärige Biere aus den Malzen anderer Getreidesorten als
Gerste herzustellen, nicht konsequent erscheint (die genannte
Praxis ist aus produktionstechnischen Gründen besonders bei der
gewerblichen Herstellung in der Flasche nachgegorener
Weizenbiere sehr verbreitet).
- Der Zusatz von
Zucker ist in einigen Bundesländern für obergärige Biersorten
verboten, in anderen erlaubt, für untergärige Biere generell
verboten.
- Während der
Einsatz von Zucker teilweise erlaubt ist, ist der Einsatz
anderer natürlicher Zutaten (wie etwa unvermälztem Getreide)
nicht gestattet, während in anderen traditionellen Bierländern (v.a.
Belgien) mit solchem Getreide beliebte Spezialitäten mit
teilweise langer Tradition hergestellt werden.
- Für die
Herstellung für den Export bestimmten Bieres darf auch in
Deutschland von den Bestimmungen des Reinheitsgebotes abgewichen
werden.
-
Stabilisierungsmittel, die vor allem im automatisierten
Brauprozess eingesetzt werden, wie zum Beispiel das
Stabilisierungsmittel Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP) – welches
allerdings nur adhäsiv Polyphenole aus dem Bier entfernt, also
nicht im eigentlichen Sinne zugesetzt wird, werden bis zu einem
„technisch unvermeidbaren und gesundheitlich unbedenklichen“
Rückstand ohne Deklarationspflicht toleriert.
Das Reinheitsgebot
ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen, insbesondere in
Fachkreisen.
- Befürworter
der derzeitigen Rechtslage fürchten im Falle einer
Liberalisierung in der Regel den Einsatz billiger Ersatzstoffe,
Konservierungsstoffe und einen generellen Qualitätsverlust
(„Bierpanscherei“).
- Kritiker des
derzeitigen Reinheitsgebots fordern nicht immer dessen generelle
Abschaffung, sondern häufig eine Liberalisierung, etwa für die
zumindest teilweise Zugabe ungemälzten Getreides oder von
Gewürzen und Früchten, was aus ihrer Sicht der starken
Konzentration auf dem Deutschen Biermarkt und der von vielen
bemängelten Vereinheitlichung der Biersorten („Einheitspils“)
entgegenwirken könnte, eine Bereicherung des Biermarktes zur
Folge hätte und kleinen Betrieben die Möglichkeit einer
Nischenexistenz mit Spezialbieren böte.